Kneipp-Bund
Landesverband
Mecklenburg-Vorpommern e.V.

SATZUNG

Präambel

Mit dem Willen, einen Beitrag zur Gesundheitsförderung und Gesundheitsbildung
auf der Grundlage der Beschlüsse der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu leisten,
richtet der Kneipp-Bund Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. sein Wirken
darauf aus, die auf das gesunde Leben und naturgemäße Heilen ausgerichtete Lehre von Sebastian Kneipp der
Allgemeinheit nahe zu bringen und Einzelne zur aktiven Mitarbeit
und kreativen Tätigkeit bei der praktischen Umsetzung anzuregen
bzw. für die Mitarbeit zu gewinnen.
Als Vorkämpfer der Ganzheitstherapie vertrat Sebastian Kneipp die inzwischen
hinlänglich anerkannte Ansicht, dass Leib, Seele und Geist eine untrennbare
Einheit im Hinblick auf Gesundheit und Heilung darstellen.
Diese Lehre vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen zu vertiefen, wissenschaftlich zu untersetzen und
zeitgemäß darzustellen, soll durch die Verbandsarbeit unterstützt werden.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein heißt:
Kneipp-Bund Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
eingetragener Verein,

und hat seinen Sitz in 19395 Plau am See

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen.

§ 2
Aufgabe

(1) Die Gesundheitslehre und das Naturheilverfahren nach Sebastian Kneipp in seiner Gesamtheit erweisen sich als besonders geeignet, der Allgemeinheit eine gesundheitsbewusste Lebensweise aufzuzeigen und den Einzelnen frühzeitig für eine aktive Mitarbeit zu begeistern.

(2) Im Sinne des § 2 Absatz 1 konzentriert der Landesverband seine Arbeit darauf:
1. das Andenken an das Lebenswerk von Sebastian Kneipp zu wahren, seine Lehre bekannt zu machen und im Interesse der Allgemeinheit Interessierten den Zugang zu ermöglichen,
2. die Zusammenarbeit mit dem Bundesverband und den anderen Landesverbänden der eigenen Organisation ständig weiter zu entwickeln,
3. die örtlichen Kneipp-Vereine in Mecklenburg-Vorpommern bei der Lösung ihrer Aufgaben aktiv zu unterstützen und fachkundig zu beraten,
4. die Gründung weiterer örtlicher Kneipp-Vereine vorzubereiten und zu unterstützen, um eine möglichst breite Kneipp-Bewegung in Mecklenburg-Vorpommern zu entwickeln,
5. bei Projekten, die der Gesundheitsförderung der Allgemeinheit dienen und die Unterrichtung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die vielfältigen Möglichkeiten der Gesundheitsförderung, insbesondere über die Gesundheitslehre nach Sebastian Kneipp zum Inhalt haben, aktiv mitzuarbeiten,
6. die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung mit der Landesregierung, den Gesundheitsbehörden auf den verschiedenen Ebenen, dem Landessportbund, weiteren Landesverbänden, den Krankenkassen, den Interessenvertretungen gegenüber der Einrichtung des Kneipp-Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern zu fördern und auszugestalten,
7. die Förderung des Sports, insbesondere des Breiten-und Gesundheitssports vom Kindes- bis Seniorenalter aktiv zu betreiben,
8. die Maßnahmen, die der Gesundheitsbildung und aktiven Gesundheitspflege bei Kindern und Jugendlichen, in der Familie, bei Senioren und im Arbeitsleben dienen, zu koordinieren,
9. Bildungsmaßnahmen, wie Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen im umfassenden Sinne nach der Kneipp`schen – Gesundheitslehre zu evaluieren und praktisch umzusetzen,
10. die Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Vereinsmitgliedern und anderen Personen durch geeignete Maßnahmen praktisch zu unterstützen,
11. die Öffentlichkeitsarbeit zur Verwirklichung der Ziele des Vereins durchzuführen.

(3) Der Landesverband kann weitere Aufgaben übernehmen, wenn sie mit den Zielen der Satzung und den Richtlinien für die Vereinsarbeit übereinstimmen.

§ 3
Mitglieder

(1) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Landesverbandes können juristische und natürliche Personen werden.

(2) Mitglieder können sein:
a) Örtliche Kneipp-Vereine, soweit sie die Voraussetzungen als juristische Person für die Eintragung in das Vereinsregister erfüllen (ordentliche Mitglieder),
b) weitere juristische Personen (ordentliche Mitglieder),
c) Einzelpersonen, die einem Kneipp-Verein angehören (außerordentliche Mitglieder),
d) Einzelpersonen, die einem Kneipp-Verein nicht angehören (ordentliche Mitglieder).
zu a) Die örtlichen Kneipp-Vereine sind wirtschaftlich und rechtlich selbstständig. Sie geben sich eine Satzung in Anlehnung an das Muster, das vom Kneipp-Bund e.V. Bundesverband für Gesundheitsförderung in den Grundsätzen ausgearbeitet wurde. Die örtlichen Kneipp-Vereine sind stimmberechtigte ordentliche Mitglieder in der Landeshauptversammlung.
zu b) Weitere juristische Personen, können Zusammenschlüsse aller Rechtsformen sein, die den Landesverband fördern. Sie sind ordentliche stimmberechtigte Mitglieder in der Landeshauptversammlung.
zu c) Einzelpersonen sind natürliche Personen, die einem örtlichen Kneipp-Verein angehören und den Landesverband zusätzlich fördern wollen. Sie gelten als außerordentliche Mitglieder und haben kein Stimmrecht in der Landeshauptversammlung.
zu d) Einzelpersonen sind natürliche Personen, die keine Möglichkeit haben einem örtlichen Kneipp-Verein beizutreten, sich aber mit den Grundsätzen der Satzung identifizieren. Sie sind ordentliche stimmberechtigte Mitglieder in der Landeshauptversammlung.

(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Landesvorstand. Beitrittserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mindestens zwei Wochen vor der Entscheidung in der Geschäftsstelle des Verbandes öffentlich bekannt zu machen. Die Mitglieder haben die Möglichkeit sich zur Beitrittserklärung zu äußern. Die Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied oder dessen Ablehnung wird dem Erklärenden schriftlich mitgeteilt.
Eine Ablehnung muss nicht begründet sein.

(4) Auf Vorschlag des Landesvorstandes kann die ordentliche Landeshauptversammlung über die Aufnahme als Mitglied im Einzelfall entscheiden.

(5) Einzelpersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Ihre Aufnahme ist unzulässig, wenn sie aus einem Kneipp-Verein ausgeschlossen worden sind.

§ 4
Pflichten der Mitglieder

(1) Örtliche Kneipp-Vereine sind laut Satzung des Kneipp-Bund e.V. Bundesverband für Gesundheitsförderung verpflichtet, einen Bundesbeitrag zu entrichten, der jeweils durch das in der Bundessatzung zuständige Organ festgelegt wird.

(2) Einzelmitglieder im Sinne § 3 Absatz 2, Buchstabe d) sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist in der Beitragsordnung des Landesverbandes geregelt.
Über die Beitragsordnung entscheidet auf Vorschlag des Landesverbandsvorstandes eine ordentliche Landeshauptversammlung.

(3) Die Mitglieder verpflichten sich:
a) die Satzung und die Beschlüsse zu beachten,
b) den Verein bei der Lösung der ihm obliegenden Aufgaben zu fördern und an deren Erfüllung mitzuwirken.

(4) Mitglieder im Sinne § 3 Absatz Buchstabe a) sind verpflichtet, den Landesvorstand über wichtige Vorgänge und örtliche Projekte, einschließlich organisatorischer Abläufe, in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus müssen sie eine Ausfertigung der Niederschrift über ihre Mitgliederhauptversammlung spätestens vier Wochen nach der Durchführung dem Landesverbandsvorstand zur Verfügung stellen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod; bei juristischen Personen durch den entsprechenden gültigen Rechtsakt,
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Landesvorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Abschluss eines Geschäftsjahres,
c) durch Beschluss des Vorstandes; dieser entscheidet unter Beachtung der Zielsetzung und Interessen des Vereins.

(2) Gegen Beschlüsse des Vorstandes gemäß Absatz 1 Buchstabe c) kann das Mitglied innerhalb eines Monats die Entscheidung durch die ordentliche Landeshauptversammlung beantragen.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.

§ 6
Zweck des Vereins

(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ §§ 51 ff der Abgabenordnung 1977. Es soll die Allgemeinheit unmittelbar gefördert werden, wobei die öffentliche Gesundheitspflege, mit den Schwerpunkten Gesundheitsbewusstsein und Gesundheitsverhalten, im Mittelpunkt stehen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7
Geschäftsbetrieb

(1) Der Verein kann von einem Geschäftsführer verwaltet werden. Er ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, soweit sie nicht satzungsmäßig dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Geschäftsführer wird vom Landesvorstand eingesetzt.

(2) Der Geschäftsführer ist dem Landesverbandsvorstand rechenschaftspflichtig. Er ist an die Beschlüsse des Landesvorstandes und die Weisungen seiner Mitglieder gebunden. Er ist nicht Mitglied des Landesvorstandes.

§ 8
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember.

§ 9
Organe des Landesverbandes

(1) Organe des Landesverbandes sind:

a) Die Landeshauptversammlung
b) Der Landesverbandsvorstand

(2) Die Landeshauptversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes

§ 10
Landeshauptversammlung

(1) Die Landeshauptversammlung fasst Beschlüsse, die, wenn in dieser Satzung nichts Abweichendes vorgesehen ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedürfen.

(2) Den örtlichen Kneipp-Vereinen mit 50 bis 100 Mitgliedern stehen insgesamt zwei Mandate zu. Steigt die Mitgliederzahl über 100 Mitglieder an, so erhalten die örtlichen Kneipp-Vereine je begonnener 50 Mitglieder ein weiteres Mandat.
Maßgebend für die Anzahl der Mitglieder ist die Summe der an die Hauptgeschäftsstelle des Kneipp-Bundes in Bad Wörishofen abgeführten Bundesbeiträge (Stand vom 01.01. des laufenden Jahres).

(3) Örtliche Kneipp-Vereine, die mit ihren Zahlungen mehr als sechs Monate im Rückstand sind, verlieren das Delegations- und Stimmrecht.

(4) Die örtlichen Kneipp-Vereine haben das Recht, je Stimme einen Delegierten in die Landeshauptversammlung zu entsenden.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Landeshauptversammlung ist beschlussfähig.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags; ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(6) Eine außerordentliche Landeshauptversammlung kann vom Vorstand jederzeit mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Landeshauptversammlung verlangt.

(7) Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und einem alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist.

§ 11
Aufgaben der Landeshauptversammlung

(1) Die Landeshauptversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in der Satzung dem Landesverbandsvorstand zugewiesen sind.

Der Landeshauptversammlung obliegen:
a) Annahmen und Änderungen der Satzung,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Landesvorstandes,
d) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
e) Bestätigung des Jahresabschlusses,
f) Wahl des Vorstandes,
g) Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
h) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
i) Entlastung des Vorstandes,
j) Wahl der Delegierten für die Bundeshauptversammlung des Kneipp-Bundes e.V. Bundesverband für Gesundheitsförderung,
k) Auflösung des Vereins.

(2) Die Abberufung von Landesverbandsvorstandsmitgliedern ist nur zulässig, wenn auf der selben Landeshauptversammlung für diese Funktion ein ordentliches Mitglied nachgewählt wird.

(3) Satzungsänderungen bedürfen ¾ -Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Der Teamvorstand des Landesverbandsvorstands beruft die ordentliche Landeshauptversammlung mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit einer Frist von einem Monat ein.

§ 12
Landesverbandsvorstand

(1) Der gesamte Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er besteht aus zwei bis drei Mitgliedern (Teamvorstand), die jeweils einzelvertretungsberechtigt sind.
(2) Über die tatsächliche Zahl der Vorstandsmitglieder innerhalb dieses Rahmens beschließt die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Landesverbandvorstands.
(3) Der Landesverbandvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäfts-ordnung, in der die interne Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern geregelt wird.
(4) Der Landesverbandvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Landesverbandvorstand muss stimmberechtigtes und wählbares Mitglied des Vereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Landesverbandvorstand im Amt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Landesverbandvorstand vor Ablauf der Amtsperiode aus, bleibt die frei gewordene Stelle grundsätzlich unbesetzt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann darüber entscheidet, ob das Vorstandsmitglied durch Nachwahl ersetzt oder die Zahl der Vorstandsmitglieder
reduziert wird. Würde durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds der Verein handlungsunfähig, ist zwingend eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl eines Vorstandsmitglieds einzuberufen. Im Falle einer Nachwahl endet die Amtsperiode des nachgewählten Vorstandsmitglieds gleichzeitig mit dem Ablauf der Amtsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder.
(6) Der Landesverbandsvorstand kann sich durch Fachleute beraten lassen sowie zu diesem Zweck temporär Ausschüsse einsetzen, deren Aufgaben er selbstständig oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung festlegt.
(7) Der Landesverbandsvorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Genaueres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(8) Der Landesverbandvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
(9) Der Landesverbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(10) Über Landesverbandsvorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und bei den Akten des Vereins verwahrt wird.
(11) Sofern aus den Reihen der Mitglieder kein handlungsfähiger Vorstand gebildet werden kann, kann der zuständige Kneipp-Bund Landesverbandsvorstand kommissarisch für längstens ein Jahr als Landesverbandsvorstand bestellt werden, der dann den Verein mit seinen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern vertritt. In diesem Falle ist für die Landesvorstandsbestellung die Mitgliedschaft im Verein nicht Voraussetzung.

§ 13
Aufgaben des Landesverbandsvorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Landesverbandes.

(2) Der Vorstand beschließt:
a) die Richtlinien der Vereinsarbeit,
b) die Finanzplanung,
c) und trifft Personalentscheidungen, die die Geschäftsführung betreffen.

(3) Die Beratungen des Landesverbandsvorstandes sollen quartalsweise, möglichst zu Beginn eines neuen Quartals durchgeführt werden. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von einem Monat, durch den Landesverbandsvorsitzenden oder eines anderen vertretungsberechtigten Landesverbandsvorstandsmitgliedes allein. Dazu wird die Tagesordnung mitgeteilt.

§ 14
Rechnungsprüfer

(1) Die Rechnungsprüfer überprüfen im Auftrag der Landeshauptversammlung und des Landesverbandsvorstandes die Verwaltung der finanziellen und materiellen Mittel. Sie erstatten der Landeshauptversammlung schriftlich Bericht.

(2) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Landesverbandsvorstand angehören. Sie werden durch die Landeshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich.

§ 15
Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert, womit sich das Mitglied bei seiner Aufnahme ausdrücklich einverstanden erklären muss.

(2) Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 16
Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mit-gliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist zu dieser Mitglieder¬ver¬sammlung beträgt fünf Wochen.

(2) Der Verein kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn in dieser Mitgliederversammlung wenigstens Dreiviertel aller stimm¬berechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.

(3) Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mit¬gliederversammlung innerhalb der nächsten vier Wochen mit der¬selben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit beschließt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Der Kneipp-Bund e. V. ist vor einer etwaigen Beschlussfassung über die Auflösung zu hören.

(5) Die Mitgliederversammlung benennt im Falle der Auflösung des Vereins zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

(6) Bei Beendigung des Vereins durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Kneipp-Bund Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. dem Kneipp-Bund e.V. – Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention – mit Sitz in Bad Wörishofen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen seiner aktuellen Satzung zu verwenden hat. Sollte der Kneipp-Bund e.V. inzwischen selbst ohne Rechtsnachfolger beendet worden sein, so fällt das Vermögen ausschließlich an eine gemeinnützige, steuerbegünstigte öffentliche Körper¬schaft, Stiftung oder Anstalt zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Den Ersatzberech¬tig¬ten kann die letzte Mitgliederversammlung bestimmen.

§ 17
Schlussbestimmungen

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen, die vom Registergericht verlangt werden, vorzunehmen.

Beschlossen Landeshauptversammlung 14. Oktober 2000

Geändert § 12 (4) Landeshauptversammlung 07. November 2009

Geändert: § 10, § 15 und § 16 Landeshauptversammlung 23. September 2017

Geändert: § 11, & 12 und § 17 Landeshauptversammlung 04. Mail 2024